INTERNET-OPFER ERFOLGREICH GEGEN „GOOGLE“

Suchergänzungsvorschlägen von „Google“ wohnt ein „fassbarer“ Aussagegehalt  inne. Die „Autocomplete“-Funktion von Google kann das Persönlichkeitsrecht verletzen und Betroffene in ihrem geschäftlichen Ansehen schädigen. Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12).

 

Damit hat das oberste deutsche Gericht eine Rechtsansicht bestätigt, welche die Kanzlei Gabor bereits seit mehreren Jahren in einem Rechtsstreit gegen Google bis hin zum Bundesverfassungsgericht verfolgt. Jener Fall wird nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt werden.

 

Mit seinem Urteil vom 14. Mai 2013 hat der BGH indes einen großen Schritt getan, damit sich fast schutzlos den Gerüchten über ihre Person im Internet ausgesetze Menschen wirksam gegen Google zur Wehr setzen können.

 

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

 

Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine Google können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Google hat hierfür eine „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden.

 

Immer wieder stellen Mandanten, die unsere Kanzlei beauftragen, fest, dass bei Eingabe ihres Namens in dem sich im Rahmen der „Autocomplete“-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge Wortkombinationen erscheinen, die sie in eine kompromittierende Situation bringen.  Aus der Presse bekannt sind Begriffe wie „Betrug“ oder „Prostitution“.

 

Schmerzensgeld möglich

 

Mit dem neuen BGH-Urteil gelingt es jetzt, erfolgreich von Google zu verlangen, es zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens dieser Betroffenen im Rahmen der „Autocomplete“-Funktion diffamierende Kombinationsbegriffe vorzuschlagen. Auch die Zahlung einer Geldentschädigung (Schmerzensgeld) wird möglich. Nach Ansicht unserer Kanzlei ist diese Rechtslage auch auf die von Google erzeugten Snippets übertragbar.

 

Der u. a. für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte nunmehr, den von Google vorgeschlagenen Wortkombinationen kann ein fassbarer Aussagegehalt innewohnen. Zu negativ belegten Begriffen wie zum Beispiel „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.

 

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen von Google das Übergewicht zukäme.

 

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist Google auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Google sei vorzuwerfen, dass das Unternehmen keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen, urteilte der BGH.

 

Die Kanzlei Gabor ist darauf spezialisiert, Betroffene wegen rechtswidriger Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Internet hin zu vertreten und derartige Verletzungen zu verhindern.

 

Sie erreichen uns unter www.fachanwalt-it.de.

 

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