.xxx marks the spot – Rotlichtviertel des Internets?

In wenigen Wochen beginnt die erste Registrierungsphase für die neue .xxx Top-Level-Domain (TLD), die von der U.S.-amerikanischen Firma ICM Registry verwaltet wird. Beworben als neues Rotlichtviertel des Internets kann diese neue TLD nicht nur große Chance, sondern auch ein großes Ärgernis für Markeninhaber sein.

 

Zwar ist die neue .xxx TLD ausschließlich für Unternehmen der Erotikbranche reserviert, doch auch Unternehmen und Markeninhaber anderer Branchen sollten nicht abwinken. Wie mit jedem Start einer neuen TLD beginnt nun das Rennen um die besten Plätze, sprich die prägnantesten Wort- und Buchstabenkombinationen von Neuem, doch diesmal mit erhöhter Brisanz.

 

Sunrise period als Schutzfrist nutzen

 

Viele Unternehmen haben durch ihre Unternehmenskennzeichen und Marken ein Image geprägt und großes Interesse daran, gerade nicht mit der Erotikbranche in Verbindung gebracht zu werden.

 

Dieser Verwechslungsgefahr wurde mit einer sunrise period begegnet, die am 7. September beginnt und – das ist das besondere daran – nicht nur den etablierten Erotikanbietern zur Sicherung ihrer angestammten Domänen und Marken, sondern jedem Markeninhaber, der seine Marke gegen die Verwendung als .xxx Domäne schützen möchte, offen steht.

 

Rechtzeitiges Handeln ist gefragt

 

Vom 7. September an können Markeninhaber aller Branchen 52 Tage lang Anträge zur Sperrung von mit der Marke gleichlautenden Domainnamen stellen.

 

Die Sperrung ist nicht kostenlos, es fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 200 – 300 € (!) an, aber die Sperrung schon vor Beginn der allgemeinen Verfügbarkeit birgt den Vorteil, sich nicht auf die fortwährende (und weltweite) Verteidigung der eigenen Markenrechte einstellen zu müssen.

 

Schutz mit Schönheitsfehlern

 

Jedoch hat die Sperrmöglichkeit während der sunrise period einen großen Makel, denn beim Zusammentreffen eines Sperrantrags mit einem Registrierungsantrag eines bestehenden Marken- oder Domaininhabers kommt nur letzterer zum Zuge und der Antragsteller des Sperrantrags wird auf den Rechtsweg verwiesen.

 

Auch bezieht sich der Sperrantrag nur auf mit einer Marke gleichlautende Domainnamen, Tippfehler- und verwechslungsfähige Domains werden nicht erfasst.

 

Zwar mag dieser faktische Zwang zur proaktiven Verteidigung der eigenen Markenrechte manchem Markeninhaber sauer aufstoßen, jedoch werden gerade diejenigen, die bereits kompliziertere Markenrechtsstreitigkeiten vor Gericht ausgefochten haben, die relative Einfachheit dieses Verfahrens zu schätzen wissen.

 

GABOR Rechtsanwälte sind auf das Domainrecht spezialisiert und beraten sie gerne.

 

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