Illegale WhatsApp-Verbreitung: Unterlassung und 1.000€ Schmerzensgeld für Politesse

Von Rechtsanwalt Roger Gabor

Beleidigung einer städtischen Vollzugsbeamtin: Illegale Aufnahmen gefertigt, verbreitet über WhatsApp – das kann ganz schön kostspielig werden. So bekam es ein Schweizer zu spüren, der eine deutsche Politesse illegal gefilmt und dieses Video per WhatsApp verbreitet hat.

Der Fall

Zwei Gemeindevollzugsbeamten einer deutschen Grenzgemeinde sind zu Fuß auf einem Kontrollgang in der Innenstadt unterwegs. Grund: Nachschau wegen gewerblicher Bettlerei. Einer Dame wurde während dieser Zeit ein Platzverweis erteilt. Derweil fuhr der Deliquent mit schwarzem Sportwagen Audi vorbei. Die Bettlerin im Rollstuhl und deren Begleiterin hatten die Örtlichkeit schon verlassen, liefen in Richtung Bahnhof. Die Politessen nahmen deren Verfolgung auf, auf Höhe des Bahnübergang kam plötzlich der schnittige Audi angerauscht. Die Fensterscheibe öffnend meinte der Fahrer: „Guten Tag, wie geht’s Ihnen heute? Ich habe gehört, Sie verdienen nicht so viel, weil sie so viele Anzeigen schreiben, deshalb hier 10 Franken“. Den Geldschein warf er sodann aus dem Fenster, der kam in der Mitte des Bahnübergangs zum liegen. Und der Schweizer fuhr davon.

Am nächsten Tag erschien ein Video mit jenem Vorgang im Internet veröffentlicht, das illegal aus dem Fahrzeug aufgenommen worden war.

Unsere Arbeit

Die Kanzlei Reith Leisle Gabor verfolgte den Fall im Auftrag der Stadtverwaltung. Ergebnis: 16:000,- € Streitwert, Kosten beim Gegner, Urteil auf Unterlassung und Schmerzensgeld erreicht für die Politesse in Höhe von € 1.000.

Die zuständige Richterin meinte: Im Rechtsstreit geht es nicht lediglich um die Beleidigung einer städtischen Vollzugsbeamtin, sondern um einen eindeutigen und – durch die Nutzung der rechtswidrig gefertigten Aufnahmen in mehreren Social-Media-Diensten (What’s App, lnstagram) – mehrfachen Verstoß gegen das Recht der Klägerin am eigenen Bild als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 22 KunstUrhG). Anders als im Falle von Beleidigungen, deren Verfestigung aufgrund der „Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes“ nicht zu befürchten ist, hat es der Beklagte durch die Verbreitung des Videos im Netz aus der Hand gegeben, die künftige weitere Verbreitung des Videos zuverlässig zu verhindern; daran ändert insbesondere die nachträgliche Löschung des Videos auf den eigenen Kanälen nichts. Hinzu kommt, dass der Beklagte ganz gezielt die Person der Klägerin – wegen einer unstreitig vorhandenen „Vorgeschichte“ der Parteien – diffamiert hat.

Genugtuungsfunktion

Das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin stellte nicht nur einen gezielt herabwürdigenden Angriff auf die Person der Klägerin dar, was hinsichtlich der Genugtuungsfunktion einer Geldentschädigung von Bedeutung ist, sondern ist darüber hinaus auch unter präventiven Aspekten zu würdigen.

Dass die Behandlung staatlicher Vollzugsbeamter in einer derartigen Art und Weise keine Schule machen darf, rechtfertigt nach vorläufiger Auffassung des Gerichts eine deutlich spürbare Reaktion auch in Form einer Geldentschädigung.

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