Erbrecht in Corona-Zeiten: Not-Testamente bei besonderen Gefahrensituationen

Von Roger Gabor

Corona-Pandemie COVID-19: Bei besonderen Gefahrensituationen (Todesgefahr, Absperrung, Seereise) sind außerordentliche Testamente (Bürgermeister-, Dreizeugen-, Seetestamente) zulässig.

75 Prozent aller Deutschen haben kein Testament. Auch bei außerordentlichen Testamenten muss eine Urkunde (Niederschrift) über die Testamentserrichtung abgefasst werden. Dabei unterlaufende Formfehler sind weitgehend unschädlich. Solche Testamente haben aber nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer.

Testament bei Absperrung

Nottestamente zu errichten sind möglich vor dem Bürgermeister (nicht vor dem Landrat), vor drei Zeugen, als Besonderheit: auch auf See. Außer bei einem Seetestament wird für ein Nottestament immer eine besondere Gefahr, also eine im Gesetz (dem BGB) näher beschriebene Notlage vorausgesetzt.

Das Gesetz lässt diese Art der Testamentserrichtung bei Todesgefahr (Paragraf 2249 Absatz 1 BGB) sowie bei Absperrung (Paragraf 2250 Absatz 1 BGB) zu.

Bei der Todesgefahr stellt das Gesetz auf die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens ab aus der Perspektive jener Person, welche die Urkunde (Niederschrift) erreichten soll. Diese Besorgnis muss dann auch in dem so errichteten Testatment zum Ausdruck kommen, ansonsten ist es nichtig. Die Urkundsperson muss nach pflichtgemäßer Prüfung zu dieser Erkenntnis gelangen.

Nottestament bei Quarantäne

Bei einer Absperrung setzt das Gesetz voraus, dass sich der Erblasser an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Testamentserrichtung vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Das sind Naturkatastrophen, aber auch Quarantäne oder Maßnahmen der Polizei oder des Militärs in Krisensituationen. Diese Gründe müssen kausal dafür sein, dass der Erblasser einen Notar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen kann.

Die örtliche Absperrung muss objektiv vorhanden sein, es reicht nicht die Vorstellung des Erblassers (subjektive Voraussetzung), wobei hier vieles unter Juristen streitig ist. Gemeint ist der tatsächliche, momentane Aufenthaltsort, nicht der Wohnsitz.

Mitwirkende Personen

Urkundspersonen anstelle des Notars ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Erblasser – wenn auch vorübergehend – aufhält. Ein örtlich nicht zuständiger Bürgermeister ist unschädlich. Der Bürgermeister muss zwei Zeugen hinzuziehen (Paragraf 2249 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei muss der Bürgermeister eine Reihe sogenannter Muss-Vorschriften aus dem Beurkundungsgesetz beachten, damit das Testament nicht nichtig ist und sich der Bürgermeister nicht gegenüber jenen, die aufgrund des Testaments eine Erbaussicht hatten, schadenersatzpflichtig macht.

Dreizeugentestament

Im Fall der Absperrung (durch Quarantänemaßnahmen) gibt das Gesetz dem Erblasser eine Wahlmöglichkeit zwischen Bürgermeister und Dreizeugentestament. Erforderlich ist auch hier aus Sicht der Zeugen eine nahe Todesgefahr für den Erblasser (subjektive Besorgnis reicht). Die drei Zeugen müssen während der Errichtung des Testamentes anwesend sein. Sie müssen an der Errichtung mitwirken wollen; lediglich etwas, was der Erblasse gesagt hat, nur richtig hören und richtig wiedergeben, reicht nicht aus.

Ist nur einer der Zeugen nicht ständig anwesend, ist das Testament nichtig. Es besteht in diesem Fall keine Heilungsmöglichkeit. Über die Erklärung des Erblassers ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen von einem der Zeugen oder einer dritten Person. Diese Urkunde muss zwingend die Bezeichnung des Erblassers und der drei Zeugen und der Beteiligten enthalten, daneben die eigentliche Erklärung des Erblassers. Die Identität der handelnden Personen ist festzuhalten, genauso wie deren Geschäftsfähigkeit und die Testierfähigkeit des Erblassers.

Ist die Niederschrift abgeschlossen, ist sie dem Erblasser und den Zeugen vorzulesen, der Erblasser muss diese Niederschrift genehmigen. Anschließend ist die Niederschrift von Erblasser im Beisein der Zeugen zu unterschreiben. Ist er dazu nicht in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers. Daneben haben die drei Zeugen das Testament zu unterschreiben.

Unwirksamkeit der Beurkundung

Vorsicht Missbrauchsgefahr! Nicht als Zeugen wirken können Personen, die ihre eigenen Erklärungen beurkunden wollen, die ihrer Ehegatten oder Lebenspartner oder Erklärungen der mit ihnen in gerade Linie verwandte Menschen beurkunden wollen. Zeugen können aber untereinander verwandt oder verschwägert sein.

Daneben unwirksam ist die Beurkundung von Willenserklärungen, wenn dem Zeugen, seinem Ehegatten/Lebenspartner oder früheren Ehegatten/Lebenspartner durch das Testament ein rechtlicher Vorteil (Erbe, Vermächtnis) verschafft wird. Das Gesetz sieht weitere Mitwirkungsverbote vor, weshalb von den drei Zeugen grundsätzlich dieselben Rechtskenntnisse wie vom Bürgermeister verlangt werden. So sind denn auch die meisten Dreizeugentestamente nichtig.

Seetestament

Paragraf 2251 BGB setzt (lediglich) voraus, dass der Erblasser sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Eine besondere Notlage (Erkrankung, Seenot) braucht nicht vorzuliegen. Mitwirken müssen auch hier drei Zeugen.

Geltungsdauer begrenzt

Allen Nottestamenten gemein ist, dass ihre Geltungsdauer begrenzt ist. Damit soll dem Missbrauch durch Erbschleicher vorgebeugt werden. Wenn seit der Errichtung des außerordentlichen Testaments drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt, wird das Testament grundsätzlich unwirksam. Beginn und Lauf dieser Frist sind allerdings gehemmt, solange der Erblasser (z.B., weil er im Koma liegt oder am Beatmungsgerät hängt) außerstande ist, ein notarielles Testament zu errichten.

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