DSGVO: INSOLVENZVERWALTER ALS ÖFFENTLICHE STELLE

Von Roger Gabor

 

In einem bundesweit bislang einzigartigen Fall hat das Landgericht Stuttgart einen Insolvenzverwalter als öffentliche Stelle im Sinne der DSGVO eingeordnet, weil er hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Konsequenz: Die Zivilgerichte sind für den Insolvenzverwalter nicht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

 

Zum Fall:

 

Eine inhabergeführte Unternehmensgruppe, die sich seit 1952 Immobilien als Kapitalanlage widmet, hat in der Vergangenheit eine Verwaltungs GmbH („VG“) zentral mit der Durchführung von Buchungsleistungen für Immobiliengesellschaften beauftragt. Hierzu gehörten u.a. die Finanzbuchhaltung und die Objektbuchhaltung. Die VG setzte dabei ein eigenes, individuell angepasstes Buchungssystem von SAP ein („SAP-System“).

 

VG musste schließlich Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellen. Das zuständige Amtsgericht bestellte unseren Mandanten zum Insolvenzverwalter, der vor dem Stuttgarter Landgericht von Fachanwalt für Informationstechnologierecht, RA Roger Gabor, Stuttgart, vertreten wurde.

 

Eine vollständige Trennung der Buchungskreisdaten bzw. eine vorzeitige Löschung oder ein Export einzelner Buchungskreisdaten im SAP-System war technisch nicht oder mit nur unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Bis zu einer endgültigen Lösung schloss der Insolvenzverwalter daher mit der Unternehmensgruppe eine Nutzungsvereinbarung. Diese benötigte nach eigenen Angaben noch eine Zeit lang Zugriff auf das SAP-System, um ein Geschäftsjahr abzuschließen und verlangte nunmehr im Wege einer Einstweiligen Anordnung über das Landgericht Stuttgart von dem Insolvenzverwalter, es zu unterlassen, auf personenbezogene Daten der Unternehmensgruppe innerhalb des Servers zuzugreifen und diese zu verarbeiten, solange er nicht als Auftragnehmer gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließt. Hintergrund war vermutlich, den Insolvenzverwalter innerhalb des Rechtsstreits weisungsabhängig zu machen, um gegebenenfalls Zugriff auf Buchungskreisdaten der Konkurrenz zu erhalten. Dem trat dieser unter Einsatz von Rechtsanwalt Roger Gabor gerichtlich entgegen.

 

Die Lösung:

 

Der Insolvenzverwalter hatte nach seiner Darstellung keinen Eingriff in Daten veranlasst. Daten des Geschäftsbereichs der Unternehmensgruppe wurden zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Er sei auch nicht Auftragsdatenverarbeiter, ein Zugriff auf personenbezogene Daten lag nicht vor, wurde anwaltlich vor dem Landgericht Stuttgart eingewandt. Gerichtlich wurde ferner der ordentliche Rechtsweg gerügt, da es sich beim Insolvenzverwalter um eine öffentliche Stelle im Sinne der DSGVO handele.

 

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Stuttgart nunmehr durch Beschluss vom 15.2.2019, Aktenzeichen 12 O 33/19 an und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht. Der Sachverhalt werde entscheidend durch Art. 28 Abs. 3 DSGVO geprägt.

 

Zwar bekleide der Insolvenzverwalter grundsätzlich kein öffentliches Amt. Er sei im vorliegenden Fall jedoch als öffentliche Stelle im Sinne der DSGVO einzuordnen, § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Danach ist eine nicht-öffentliche Stelle, welche hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, als öffentliche Stelle im Sinne des BDSG zu werten.

 

Dieser Rechtsgedanke sei in europarechtskonformer Auslegung auf die Datenschutzgrundverordnung übertragbar. Mithin handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs.1 VwGO.

 

Der Rechtsstreit war mithin an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

 

 

<< Alle Beiträge

Sie wünschen detailliertere Informationen oder eine individuelle Beratung?

Jetzt Kontakt aufnehmen. Wir freuen uns auf Sie: