ARZTBEWERTUNG: INTERNETPORTAL MUSS KRITIK LÖSCHEN

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die vom Bundesgerichtshof im Herbst vergangenen Jahres für Internetprovider postulierten Prüfpflichten noch verschärft:  Es hat dem klagenden Zahnarzt vorläufig einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Betreiber des Internetforums, der nach eigenen Angaben 150.000 Ärztebewertungen veröffentlicht,  wurde vorläufig zur Unterlassung verpflichtet, will aber gegen das Urteil weiter vorgehen.

 

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte daraufhin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität allein dem Provider bekannt ist. Er weigerte sich nämlich „aus Datenschutzgründen“, den Namen des Nutzers preiszugeben.  Er berief sich auf das schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe.

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat., teilt das Landgericht mit. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

 

Die Haftung des Providers entfiele im Übrigen auch dann nicht, wenn dem Arzt – wie hier nicht – die Identität des Verfassers der streitgegenständlichen Bewertung bekannt wäre. In einem solchen Fall tritt die Haftung des Forenbetreibers als „Herr des Angebotes“ neben diejenige des Autors (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

 

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