Anspruch auf Entschädigung bei Verbot der Tätigkeit oder Quarantäne: Viele Probleme & zuständige Behörden

Von Roger Gabor

Coronavirus Sars-CoV-2, Auslöser der Lungenkrankheit Covid-19: Betriebe geschlossen. Ausgang beschränkt, Kontaktverbot. Corona-meine-Rechte.de klärt Ansprüche und Entschädigungen.

Eine Entschädigung erhalten Selbständige und Freiberufler*innen, wenn sie selber erkrankt sind und unter Quarantäne gestellt wurden. Dieser Anspruch findet sich im Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Paragraf 56. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich grundsätzlich am letzten Jahreseinnahmen – laut Steuerbescheid. Warum ist Rechtsrat nötig? Weil es keinen vollen Schadensausgleich gibt.

Nur eine Billigkeitsregelung

Problem nämlich: Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung. Das Gesetz gewährt nur eine gewisse Sicherung. Entschädigung für die ersten sechs Wochen wird in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Berechnungsgrundlage für den Verdienstausfall ist das bisherige Netto-Arbeitsentgelt. Sonstige Vermögenseinbußen, z.B. entgangener Gewinn, frustrierte Aufwendungen etwa wegen nicht angetretener Urlaubsreise, werden nicht ersetzt.

Ab der siebenten Woche gibt es Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengelds nach § 47 Abs. 1 SGB V. Problem: Aber auch nur dann, wenn der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Selbstständige, die viel verdient (und viel Steuern bezahlt haben) sind also gekniffen. Bei existenzgefährdender Stilllegung des Betriebs können sie Antrag auf Entschädigung der nicht gedeckten Betriebsausgaben stellen.

Kein Verdienstausfall besteht solange, wie dem Betroffenen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis ein Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsanspruch zusteht.

Für den Nachweis des Einkommens genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen ist ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Hierzu bedarf es einer Bescheinigung des Finanzamts, die sich auf das zuletzt nachgewiesene Jahreseinkommen (und damit unter Umständen auf einen länger zurückliegenden Zeitraum bezieht). Bei Selbständigen, die noch nicht als solche veranlagt sind, muss auf das Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen oder Gewerbezweige abgestellt werden laut amtlicher Begründung.

Wer durchs Raster fällt: Preußisches Allgemeines Landrecht

Sonderfälle, die durchs Raster fallen: Soweit das Gesetz eine Regelungslücke enthält, kann in diesen Fällen an einen Aufopferungsanspruch auf Basis des Rechtsgedankens der §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht gedacht werden. Eine Aufopferung liegt vor, wenn: durch einen (rechtmäßigen oder rechtswidrigen, gezielten oder ungezielten) hoheitlichen Eingriff nicht vermögenswerte Rechte (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Freiheit im Sinne körperlicher Bewegungsfreiheit) unmittelbar beeinträchtigt werden, dies für den betroffenen Bürger ein Sonderopfer in Gestalt eines Vermögensschadens darstellt und der Eingriff durch das Allgemeinwohl motiviert ist. Zusätzlich wird verlangt, dass keine Rechtsmittel schuldhaft versäumt wurden. Der Aufopferungsanspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und geht auf Entschädigungsleistung in Geld (Geldersatz).

Diesen Anspruch ohne Rechtsrat einfordern ist nahezu unmöglich.

 

Unbürokratische Abwicklung?

Je nach Bundesland unterscheidet sich die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraf 56 IfSG. Um eine möglichst unbürokratische Abwicklung sicherzustellen, wird per Gesetz der Arbeitgeber verpflichtet, für die auch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Im Anschluss werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Eine Erstattung erfolgt aber nur dann und nur in der Höhe, in der ein Entschädigungsanspruch nach Paragraf 56 IfSG tatsächlich bestand. Zahlt der Arbeitgeber fälschlicherweise einen zu hohen Betrag aus oder bestanden Anspruch nicht, besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung gegen die Behörde, vielmehr dann gegen den betroffenen Arbeitnehmer.

Nach Ablauf von sechs Wochen für die Entschädigung dem Berechtigten direkt von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

 

Fristen

Für Entschädigungsanträge gilt eine 3-Monats-Frist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist. Juristen sprechen von einer Ordnungsfrist. Es liegt damit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einen nach Ablauf der Frist eingegangenen Antrag noch positiv bescheidet oder als verspätet zurückweist. Im Zweifel sind zusätzliche landesrechtliche Fristen, z.B. in Bayern, zu prüfen, hinsichtlich des Erlöschens von Ansprüchen gegen den Staat.

 

Vorschuss

Paragraf 56 IfSG gewährt dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbstständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zusteht.

Der Weg durch den Paragrafendschungel: Wir kümmern uns gerne um Ihre Entschädigungszahlungen.

 

Zuständig sind:

In Baden-Württemberg

Zuständig sind die Gesundheitsämter.

In Bayern

Zuständig sind die Regierungsbezirke.

In Berlin

Senatsverwaltung für Finanzen

E-Mail: Entschädigung@senfin.berlin.de

In Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit Dezernat G2 Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen

E-Mail: entschaedigung@lavg.brandenburg.de

In Bremen

Ordnungsamt, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen

Für den Hafenbereich:

Hansestadt Bremisches Hafenamt, Überseetor 20, 28217 Bremen

E-Mail: oeffentlicheordnung@ordnungsamt.bremen.de

Telefon: 0421 3619502

Telefax: 0421 4968387

E-Mail: office@hbh.bremen.de

Bremerhaven

Magistrat der Stadt Bremerhaven (für Bremerhaven):

Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42 Stadthäuser, 27576 Bremerhaven;

Telefon: 0471 5900

Telefax: 0471 2400

E-Mail: Stadtverwaltung@magistrat.bremerhaven.de

In Hamburg

Zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter;

Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Billstraße 80, 20539 Hamburg

Hotline für Hamburg zum Coronavirus: Telefon: 040 428 284 000

In Hessen

Zuständiges Gesundheitsamt.

In Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat Soziales Entschädigungsrecht, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock

Telefon: 0381 331-59000

Telefax: 0381 33159045

E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de

In Niedersachsen

Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter.

In Nordrhein-Westfalen

Rheinland LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz, Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln

Telefonzentrale: 0221 809 – 5444

Telefax: 0221 809 – 5402

E-Mail: ser@lvr.de

Nordrhein-Westfalen Westfalen-Lippe, Landschaftsverband WestfalenLippe, LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht, 48133 Münster

Telefon: 0251 591 – 01

E-Mail: ser@lwl.org

Saarland

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken

Telefon: 0681 50 100

Sachsen

Landesdirektion Sachsen, Referat 21, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

Telefon: 0371 532 – 1223 (Abt.) 0371 532 – 2099

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt Referat Gesundheitswesen, Pharmazie

Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)

Telefon: 0345 514 – 0

 

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau, Reiterstraße 16, 76829 Landau in der Pfalz Telefon 06341 26 – 460

Schleswig-Holstein

Landesamt für soziale Dienste, Dienstsitz Schleswig, Seminarweg 6, 24837 Schleswig

Telefon 04621 80645

Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 – Gesundheitswesen, Jorge-Semprún-Platz 4, 99403 Weimar

Telefon: 0361 57 3321 317 Fax: 0361 57 3321 305

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